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in seiner Gemarkung gelegen und sein Eigentum sei, und es fordert nun die Aus =
schließung der Breitscheider von der Koppelhut in der Aspenstrut, die sie sich verscherzt
hätten; es will mit seinem Herrschaftsgebiet (Domino) der Aspenstrut " wie eigen =
thumbs Herrn, frey vndt ohngehindert schaldten vnd waldten". Sein temperament =
voller Anwalt versteigt sich am Schluß zu folgendem lieblichen Erguß: " Jnßkünfftig
aber sein sie (die Erdbacher) gesinnet, die gantze Aspen Strut vor sich allein nach Ih =
rem Besten gefallen zu gebrauchen, vndt zu Beweiden, dan sie solcher zanksüchtiger
vnruhiger ohnmüglicher, gefehrlicher Gesellschafft (wie die Breitscheider) müde"(sind).
Die etwas weitschweifige aber ruhiger und sachlicher gehaltene Gegenschrift des
Anwaltes der Breitscheider umfaßt 122 Seiten. Breitscheid hält fest daran, daß der
streitige Ort in seiner "Einfahrt" (Gemarkung) gelegen sei: Wir Breitscheider haben
die Aspenstrut "allweg alß unser eygenthumb gebraucht, und bis auff diese stund
besessen". Darum haben wir uns zu verwundern, daß die Erdbacher "also ohnver =
schämbt, neben der mast, nusbrechung und beholtzung, auch den eigenthumb des
strittigen orth dorfen praetendiren" (beanspruchen). Sie begründen dies aus dem Ver =
trag von 1560, welcher mit Gusternhain geschlossen wurde (danach grenzten in der Wind=
lück Breitscheid u. Gusternhain aneinander). Der Capsische 1/ Vergleich von 1627 unter =
stütze die Erdbacher nicht, weil darin nicht von Grenzmalen sondern nur von Koppel =
hutsmalen gehandelt sei. Und mit dem beigefügten Abriß (den wir auch diesen
Blättern beikleben), der "nach Ihrem (der Erdbacher) vortheil und gutdüncken gemacht",
könnten sie ihnen keinen Abbruch tun, "weil selbiger der Situation des streitigen
orths gantz ohngleich ist".Auf dieser Zeichnung fingen die Erdbacher mit Einfahrtsmalen
an wie im Gangbuch verzeichnet und sprängen dann nachher, nach der "Schläff" (heute
"Schloof" gesprochen,d.h. Schleife,die Nordostecke des Faulfeldes über Gassen) auf Koppelhuts=
male über. Es handele sich auch gar nicht um eine Koppelhut im strengen Sinne, denn
eine solche sei ein wechselbezügliches Recht, mitt welchem es die beschaffenheit hatt, das
(daß) eine gemeind in Ihrer einfahrt und auff Ihren güttern einer anderen benachbar =
ten gemeind die mit weyd vergünstiget, mit dem beding, daß dieselbe Hinwiederumb
und reciproce (Gleiches vergeltend) in Ihrer einfahrt und güttern ingleichem Ihnen
mitzuweiden oder Huden ebenfalß precario (auf Ersuchen) zulassen". Nun hätte wohl
Breitscheid den Erdbachern die Mitweide vergünstigt, diese aber ein Gleiches den Breitsch.
in der Erdbacher Gemarkung nicht getan. "Wir Breitscheider wissen aber nicht, daß
wir hergegen eines Schuebreit in der Erdbacher einfahrt mit unserm Vihe treiben mögen.
Der streitige Platz " ist aber kein compascuum mutuum (und reciprocum) jemahl
gewesen,.. Sondern ist ein copascuum simplex", welches die Erdbacher" per mo =
dum servitutis gebrauchen". Das heißt: Es handelt sich nicht (wie die Erdbacher behaup=
ten) um eine gegenseitig gleiche Rechte gewährende Koppelhut, sondern die Weide =
gerechtigkeit ist eine dingliche Dienstbarkeit: Die Aspenstrut, an sich fremdes Gebiet
für die Erdbacher, dient ihnen nur zur einfachen Mitweide; weiteres Recht daran ha =
ben sie nicht. Zu einer solchen Auffassung sagt der Anwalt der Erdbacher, "daß solches
abermals
1/ Der Capsische Vergleich, könnte auch Lapsische bedeuten, denn C und L sind sehr
ähnlich in der alten deutschen Schrift!!! (Lapsisch ist schlecht) Capsisch ist ?????
Die Lesbarkeit der unteren Hälfte der Seite 106 ist sehr schlecht, es könnten Abschreib=
fehler entstanden sein.
aus der alten Handschrift übersetzt durch Hans Henn
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