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Die Mühlenstruth
Nachträglich fanden sich noch Auszüge aus Originalakten in unserm Gemeindehaus, die Belehnung mit der Mühlenstruth betreffend. Hier das Wichtigste daraus.
1535, Montag nach Bonifatius. Einwohner von Rabenscheid richten eine Bittschrift an den Grafen zu Beilstein. Es heißt darin: "Nachdem wir unser älterlich guit (Gut) in der molnstrudt, vnder Rabenscheit vff der bach leigen haben", auch dasselbige seither in ruhigem Besitz innegehabt, und die Güter dem Junker Balthasar von Schönbach "jarlichs mit pflichtigenn zinsen ... wie von altes (alters) vergoltenn", untersteht sich der Vater des Balthasar, "vns der gutter zu entsetzen und hat sie an fremde Erben vergeben und verliehen, ohne daß wir gerichtlich der Güter "entsatzt" worden sind. Sie bitten den Grafen, sie bei ihren Rechten zu handhaben. - Die Gemeinde Breitscheid erfährt von der Beschwerde und nimmt Stellung dazu:
1535, Juni 15: "Die gemein von Breitscheit" an ihren Landesherrn: Wir geben Euer Gnaden zu erkennen, daß "der vest Juncker Balthasar von Schonbach vns (nach) Inhalt zweier vffgeschnitten zettel mit der molnstruth, seinem eigen guth, etlich Jhar lang belehent, darin haben wir am Sontag nach Bonifacy vnnser vyhe gedriben, das selb darin weiden lassen", was wir in den Zeiten unsrer Lehenjahre mehr zu tun willens sind, denn "sollten wir die struth schwerlich vergelten (d.h. hohen Zins davon geben), so wollen wir auch dargegen derselben widder genissen" und hoffen dabei von Euer Gnaden gehandhabt zu werden. -
Auf Veranlassung des Grafen von Beilstein äußert sich der Junker von Schönbach zu der Sache: An den Grafen von Dillenburg: Wolgeborner gnädiger Herr ..., ich "gebe e.g. hiermit ganz vndertheniglichen zu erkennen, wie ich ein gefal (Gefäll) vnd eigenthumb in e.g. Herlichkeit obenig Breitscheit gelegen die molnstruth guter leigenn hab, Solche hab (ich) in dissem jare den lehenleuten von Rabenscheid nemlich frawen Hen sampt seinem anstant widderumb ein Jarzaell (Anzahl Jahre, gewöhnlich 7) wollen verlehen, vnd seint (diese) hieher ghin Schonbach in meine Behausung khomen, mit mir gerechent also, des (daß) sie mir ein zemlich somme hinderstendiger Frucht schuldig plieben sein, wovon ich ihnen wegen ihrer Armut einen Teil nachgelassen habe, vnd so sie des weiter zu lehen begert haben, hab ich inen geantwort, So sie in oster feiertagenn khomen würden vnnd mich des hinderstandt entrichten wolle, als dan (wolle ich) inen ernent (= genannte) Molnstrut vff ein newes (Neues) ein jarzael verlehenn, vnd inen ein lehen zettel darüber geben.
Den dick (=oft) gemelte Molnstrudt hab ich sampt andern von dem ernuesten (ehrenfesten) Jonckern von Bicken zu lehen.
Balthasar Brauno vonn Schonbach.
Die Behörde entscheidet: Es "haben die von Rabenscheidt die Molnstruth von Joncker Balthasarn vmb Jarzinß vnnd gestehen ime hinderstendigen zinß schuldig (zu) seyn"; laut der Landordnung und altem Herkommen sei in Driedorf erkannt worden, daß der Junker Balthasar zu den Gütern greifen und sie zu sich nehmen soll; kommen aber die seitherigen Inhaber mit Entrichtung der Kosten, des Zinses und des Schadens ihrer Schuldigkeit nach, so sollen sie "bey irem gebrauch pleiben."
Es sei daran erinnert, daß Rabenscheid zum hessischen Amte Driedorf gehörte. - Aus 1537 liegen in den oben erwähnten Akten 3 Schreiben vor über die Belehnung mit der Mühlenstruth. Das erste enthält eine Beschwerde des Driedorfer Kellers an den Grafen von Dillenburg über die Breit-
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von Kornelia Pelz übersetzt
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