scheider. Es ist Martin von der Thann, den wir in den Streitigkeiten um die Aspenstrut nicht von der besten Seite kennen lernten. Er sagt in der Beschwerdeschrift vom "Sampstack nach Barnabe zzzvij und andere, daß "etliche irben (Erben) von Rabenscheid die Molnstrudt ... erblich vmb ein Zins zv lehen tragen" und "aber menschen gedenken ingehapt" haben, "bis vff kurz uerschinender Zeit (1535) ... gedachter Balthasar etlichen vß Breitscheit, villeicht durch ire Anregung, die gutter verlawhen (verliehen) gehapt" hat ... "Ist auf bescheit geuallen, Juncker Balthasar solle seiner Zins wachen, vnd der erben von Rabenscheit bei iren inhabigen güttern beruhen lassen, willicher bescheit von e.g. vndersassen zw Breitscheit nicht gehalten wirdt, sunder sie etzen die Molnstrudt, die diese (=Rabenscheider) vergelten müssen ab(e), verdeumchen sie also, das (daß) diese irer gutter halber geueltiget werden ..." - Balthasar war inzwischen "todts verscheiden". Seine beiden Söhne hatten die Mühlenstrut geerbt. "Brun von Schonbach, zu Herborn (wohnhaft), antwortet auf das "anbrengen" des Driedorfer Kellers, die Mühlenstrut gehe nicht in Erbleihe, es sei kein erbliches Zehntlehen ("jrplich zend lyhen"); "die von Rabenscheit mogens auch eynige Irplehenschaft mit beweisen. Es mögens ettliche zu Rabenschit vnd auch zu Breitschit die (Mühlenstrut) lehenswise (=lehensweise) ingehabt haben, aber so sie ier zinse iars nit entrichtet, hatt myn vatter die struth widder zu sich genomen vnd hatt die verlehent (eine) Jare zal den von Breitschit, "vnd nit irplich ..." "Wollen die von Rabenschit ze den(en) von Breitschit die struth zugebruchen nit vergonnen, weil ich dieselbe brauchen... Bitt darumb ... e.g. wolt vns hanthaben, schützen vnd schirmen by vnsern lehengütern ..." - Die "Befehlhaber" des Grafen in Dillenburg bringen dem Keller in Driedorf die Stellungnahme des Schönbacher Junker zur Kenntnis und betonen dabei, daß diese den Rabenscheidern "keiner erblyhe gestendig" seien; er habe darum "kein fug noch recht", auf den ungegründeten Bericht der Rabenscheider ihre Untersassen des Grafen (in Breitscheid) "zu uerhindern oder zu beschweren".
1593/94 finden wir Johann Los von Driedorf im Besitz der Mühlenstrut, die er von seiner Mutter her, einer gebornen Braun von Schönbach, geerbt hatte. In einer Klageschrift vom 24.12.1593 an den Grafen sagt er, er sei bis jetzt von der Gemeinde Breitscheid jedes Jahr bezüglich der ihm auf Martini zustehenden Zinsen und Renten befriedigt worden; aber jetzt habe er "stridt hirin" "diser gestalt": die Gemeinde Breitscheit will mir die Zinsen nicht mehr entrichten, weil vor etwa 3 Jahren Rabenscheid die Hälfte der Strut zugesteint bekommen hat und das Recht erhalten hat, jedes 3. Jahr diese Hälfte mitzubeweiden, ohne daß sie aber nun auch zu den Zinsen beiträgt. Joh. Los bittet dann, die Breitscheider zur Zahlung des Zinses anzuhalten.
- In ihrer Antwort auf diese Klage geben die Breitscheider unter dem 21.1.1594 an, nachdem sie darauf hingewiesen haben, daß Rabenscheid doch zum dritten Jahre die Hälfte mitbeweidet: Wir finden "vns beschwerdt, solche Zinsen allein zu geben, den (denn) wirr (haben) ohne dis guth noch mehr guth von e.g. (Euer Gnaden) erblich gekauft, und sunsten ettlichen Junckern verzinsen, ... welches vns die lengde, wie zu ermessen, zu beschwerlich..." Sie bitten dann, den Rabenscheidern befehlen zu lassen, daß sie von den "mitbrauchenden guthern .. den Zins nach gepuhr ... entrichten".
Um 1600 hat Guad von Landskron die Mühlenstrut als Bickensches Mannlehen inne. In einer Beschwerdeschrift - wahrscheinlich aus 1602 - beklagt er sich, daß Breitscheid den Zins nicht entrichten wolle. Als vor 3 Jahren "gemelter von Bicken sampt denen von Breitschied in der
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von Kornelia Pelz übersetzt
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