1757, Juli 11 Eingabe der Gem. Erdbach an die Dillenb. Reg. die Koppelweide mit Breitsch.
Erdb. sagt darin, es sei außer allem Zweifel, dass Koppelweiden "viele
streitigkeiten erwecken", und diese dauerten bei den beiden Gemeinden Breitsch.
u. Erdb. solange fort, solange beide Gemeinden eben gemeinschaftl. Weiden hätten.
Erdbach ist für Teilung u. Absonderung der Koppelweide. Unter anderem gibt es als Grund
an: der Ort ist zu entlegen für uns, darum können wir die Weide nicht in glei =
schem Maße wie die Breitscheider benutzen. Da die Gem. Breitsch. näher liegt, kann sie " mit
ihren sämtlichen Herden" die Weide abweiden lassen, ehe wir sie betreten können.
"Ist aber die Theilung geschehen, so müssen die Appellanten (=Breitsch.er) davon hinweg
bleiben, und wir können nach unserer Bequemlichkeit diese Weyde mit dem
Vieh füglicher maßen beweyden und gebrauchen lassen". (Gemeinde Archiv Breitsch.)
1758 "Urteil wegen Mehung zu Erdbach." (Gem. Archiv Breitsch.) *
Die beklagte Gemeinde Erdbach soll den Eigentümern der Klagenden Gem. Br., welche
Wiesen in der Erdb. Gemark. Liegen haben, "jedesmahlen einen gantzen oder wenigstens
halben Tag zuvor, bey fünff floren Herrschaftlicher straffe die anzeige thun... wann
und wie sie ihre wießen gebottweiße zum Heu oder Grummet abmeyhen wol =
len, damit dieselbe nicht mehr vergeblich um die wege getrieben und durch zer =
trettung des graßes auff ihren wießen in keinen schaden gesetzet werden..."
1772. Die Gemeinde Br. errichtet eine Satzung, das Einzugsgeld betreffend. (G.-A.Br.) Um zu verhüten, daß arme Familien nach Breitsch. ziehen, die nachher "zur größten Last" der Gemeinde werden, "indem Selbige nebst ihrer gantzen Haushaltung sich blos durch Freveln und Betteln erhalten müssen", sollen künftighin keine fremden Familien mehr in die Gemeinde aufgenommen werden, "es habe dann eine ausländische Manns- oder Weibsperson zuforderst dreyßig floren, und eine innländische Manns- oder Weibs-Person zwantzig floren an Geldt und einen ledernen Eymer der Gemeinde entrichtet" … Dieses Geld soll "für Baukosten an Kirch und Schul, unterhaltung der Feuer-Geratschafft und Bestreitung sonstiger nöthigen gemeinen ausgaben verrechnet werden.." (Diese Satzung ist unterschrieben von dem Heimberger Johs.Fesch, den 3 Vorstehern u. sämtlichen Gemeindsgliedern. Es ist von Reiz zu sehen, wie unsere Vorfahren ihre Namen mit der Gänsefeder schrieben; im allg. doch schon deutlich und sorgfältig.)
1774. Schuldschein des Jost Henrich Reh. Er unterschreibt "Jost Henrich Röh", und seine Frau kann ihren Namen nicht schreiben, setzt darum 2 Kreuze (XX). (Gem.A.Br.)
1775. "Aufsatz derer Gemeinds-Diensten, so ein jeder Gemeins-Mann Schuldig ist, bedienen zu helfen.." (Die Aufstellung enthält 11 Punkte.) (Gem.-Archiv Br.)
1777 Ablösung der Verpflichtung des Pfarrers, das Faselschwein (Watz) zu halten.
Da der Pfr. den Watz seit 3 Jahren nicht mehr gehalten hat, soll er von jedem Jahr "zwey" Achtell Haber" nachzahlen, wie auch zukünftig von jedem Jahr; die Prozeßkosten soll aber die Gemeinde tragen. (Gem.Arch.)
1778
1) Klage der Pfarrei gegen die Gemeinden Breitscheid u. Medenbach, die Dienste und Gerechtsame der Pfarrei betreffend. (Welche Fuhren zu leisten sind, wer Besoldungsfrucht zu liefern hat pp.)
2) Vorstellungen der Gemeinde Breitsch. gegen das ergangene Urteil des Oberkonsistoriums.
*) Da die Urkunde vom 27.Juli 1758 so stark beschädigt ist, daß sie nicht mehr zu erhalten ist, habe ich eine wörtl. Abschrift derselben in den Anhang (S.408) aufgenommen.
Anmerkung:
Dieser Bericht aus der Breitscheider Ortschronik wurde vom damaligen
Chronisten Reinhold Kuhlmann geschrieben und von Hans Henn
übersetzt.